Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. abweichende Erbringung von Regelleistungen als Darlehen. unabweisbarer Bedarf. Kinderwagen für Neugeborenes. Abgrenzung zu Sonderbedarfen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Kinderwagen ist ein von der Regelleistung des SGB 2 erfasster Bedarf des Neugeborenen und als unabweisbarer Bedarf - da ein Ansparen über die Regelleistung im Zeitpunkt der Geburt nicht möglich ist - grundsätzlich im Wege der Sach- oder Geldleistung als Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB 2 zu gewähren.
2. Nach dem gesetzgeberischen Willen, der auch in dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 23 SGB 2 zum Ausdruck kommt, kann ein Kinderwagen nicht als Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs 3 Nr 1 SGB 2) oder als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft oder Geburt (§ 23 Abs 3 Nr 2 SGB 2) angesehen werden; die Gewährung einer Sonderleistung in Form eines Zuschusses nach § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 kommt daher nicht in Betracht.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 86 b Abs Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg verwiesen ( § 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Allerdings ergibt sich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 oder Nr 2 SGB II, sondern aus § 23 Abs 1 SGB II, weshalb der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin einen gebrauchten Kinderwagen entweder als Sach- oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren. Denn ein Kinderwagen ist weder als Erstausstattung einer Wohnung bzw Haushaltsgerät und auch nicht als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anzusehen. Vielmehr ist er nach dem Gesetzeszweck des SGB II ein von der Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II erfass...