nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 22.02.2001; Aktenzeichen S 11 U 68/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsforderung der Beklagten.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Komplementär Richter am Amtsgericht a.D. B., betrieb vom 9. April 1996 bis 19. Januar 2000 eine Tankstelle. Mit Bescheid vom 20. September 1999 - geändert durch Bescheid vom 12. November 1999 - veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 9. April 1996 zu ihrem für die Beiträge maßgebenden Gefahrtarif. Mit Bescheid vom 12. November 1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Dezember 1999 erhob die Beklagte u.a. Beiträge für den Komplementär der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 750,57 DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese u.a. geltend gemacht hatte, als pensionierter Richter habe ihr Komplementär einen ausreichenden Versicherungsschutz, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2000 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade mit Urteil vom 22. Februar 2001 abgewiesen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 - Az: 1 BvR 892/88 - berufen, weil diese Entscheidung nicht einschlägig sei. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der in den Versicherungsschutz einbezogene Unternehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe.
Gegen dieses am 24. März 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. April 2001 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin bea...