Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers. Anwendung der Wohngeldtabelle ohne Nachweis fehlender Erkenntnismöglichkeiten. Unzulässigkeit der Berufung. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Grundsicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines konkret-individuellen Maßstabs (sog schlüssiges Konzept). Der Leistungsträger kann nicht frei wählen, ob er seiner Entscheidung ein schlüssiges Konzept oder aber die Tabellenwerte nach § 12 WoGG (zzgl eines Sicherheitszuschlags) zugrunde legt. Letztere finden erst dann als Hilfsmaßstab Anwendung, wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und auch nicht mehr nachträglich erstellt werden kann ("Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten").
2. Ein solcher Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten kann nicht festgestellt werden, wenn ein Leistungsträger im Berufungsverfahren - auch auf ausdrückliche Nachfrage des Berufungsgerichts - nicht im Einzelnen darlegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitbefangenen Zeitraum unternommen hat und weshalb ihm keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn der streitbefangene Bewilligungszeitraum bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage noch nicht abgelaufen war sondern noch andauerte.
3. Die Beteiligten können in einem Berufungsverfahren nicht die rechtliche Überprüfung einzelner Berechnungsfaktoren eines Hilfsmaßstabes (hier: "Zuschlag" für Alleinerziehende bei Zugrundelegung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG) überprüfen lassen, wenn die angemessenen KdU nach der Rech...