Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde. einstweiliger Rechtsschutz. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache. Beschwerdewert über 750 Euro. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistung. Inhaber einer Duldung. Analogleistung. rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer. Verweigerung der freiwilligen Ausreise. Anspruchseinschränkung. Verstreichenlassen eines Ausreisetermins
Leitsatz (amtlich)
1. Inhaber einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs 2 S 1 AsylbLG erfasst.
2. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen.
Orientierungssatz
Die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise durch den Inhaber einer Duldung stellt keine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer iS des § 2 Abs 1 AsylbLG dar (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Oktober 2016 bis zur Entscheidung über dessen Widerspruch vom 10. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2016 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in monatlicher Höhe von 494,00 € zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Antrag auf Gewä...