Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Arzneimittelversorgung außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs. Behandlungsversuche mit nicht ganz fernliegender Aussicht auf eine spürbar positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs. Erfordernis eines Mindestmaßes an wissenschaftlicher Datengrundlage
Orientierungssatz
Auch bei sehr schweren Erkrankungen benötigen Behandlungsversuche, die eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbar positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs iS des § 2 Abs 1a SGB 5 begründen, ein über Tierversuche hinausgehendes Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage.
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2023 wird aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Versorgung mit dem Arzneimittel Miglustat (Zavesca) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der im Jahre 2020 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert.
Im März 2022 wurde bei ihm die Diagnose GM2 Gangliosidose (Morbus Tay-Sachs) gestellt. Hierbei handelt es sich um eine lysosomale neurodegenerative Stoffwechselerkrankung. Bei dem Antragsteller liegt der infantile bis spätinfantile Phaenotyp vor. Charakteristisch ist der Verlust von erworbenen psychomotorischen Fähigkeiten nach zunächst meist normaler Entwicklung. Leitsymptome sind eine progrediente Spastik und dystone Bewegungsstörung. Die Krankheit ist gekennzeichnet durch eine progrediente Neurodegeneration mit zunehmenden Verlust erworbener kognitiver und motorischer Fähigkeiten und stark verkürzter Lebenserwartung.
Am 30. November 2022 beantragte der Antragsteller unter Beifügung eine...