Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. Misshandlungen in der Kindheit. Beweiserleichterung. Glaubhaftmachung. spätes Wiedererinnern. Erlebnisbasiertheit der Aussage. Scheinerinnerung. Langfristigkeit der Erinnerung an traumatische Erlebnisse. Unzuverlässigkeit von zeitweise nicht zugänglichen Erinnerungen. kein Rückschluss von Gesundheitsschäden auf Gewalttaten als Ursache. Berücksichtigung von anderen Erkenntnisquellen neben den Angaben des Antragstellers. Ausschluss der Glaubhaftmachung bei Vorhandensein von Zeugen. keine Anwesenheit der Zeugen bei den konkreten Ereignissen erforderlich. Vorwurf der Vernachlässigung und körperlichen Misshandlung durch die Mutter. Angaben zur familiäre Atmosphäre
Orientierungssatz
1. Nach Kenntnis des Senates geht die ganz herrschende Lehrmeinung im Bereich der Gedächtnisforschung davon aus, dass späte und sukzessive Tatschilderungen eher Zweifel an der Erlebnisbasiertheit begründen. Diese Erkenntnis hat der Senat zum Gegenstand seiner ständigen Rechtsprechung gemacht (vgl LSG Celle-Bremen vom 21.9.2017 - L 10 VE 25/14) und hält hieran auch weiterhin fest.
2. Traumatische Erlebnisse können in der Regel besonders langfristig erinnert werden und generell ist davon auszugehen, dass emotional bedeutsame Ereignisse besonders dauerhaft behalten und in der Regel auch explizit erinnert werden können.
3. Zeitweise nicht zugängliche Erinnerungen können somit gerade nicht als zuverlässig eingestuft werden.
4. Aus dem Vorliegen bestimmter Gesundheitsstörungen kann nicht auf konkrete Ursachen rückgeschlossen werden (vgl LSG Celle-Bremen vom 29.9.2016 - L 10 VE 44/11 und LSG Essen vom 23.2.2018 - L 13 VG 26/14).
5. Zwar enthält § 15 KOVVfG eine Beweiserleichterung, wonach die Angaben des Antragstellers, die sich auf die...