Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Arbeitslosigkeit. Verfügbarkeit. Arbeitsbereitschaft
Orientierungssatz
Zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft iS von § 119 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 7. November 2003 bis zum 11. Mai 2004 und bekämpft diverse Schreiben und Bescheide der Beklagten, die in diesem Zusammenhang ergangen sind.
Der 1952 geborene Kläger ist von Beruf Sozialversicherungsfachangestellter, war zuletzt bei der BfA B tätig, seit April 1998 jedoch - bis auf kurze Unterbrechungen - arbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 1998 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, den die BfA B ablehnte. Über diese Streitfrage ist beim Landessozialgericht (LSG) Berlin ein Berufungsverfahren anhängig (Az: L 8 RA 50/04).
Der Kläger bezog bis zum 18. Oktober 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Anlässlich der Beantragung von Anschluss-Alhi teilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass für den neuen Bewilligungsabschnitt nicht mehr Leistungen nach der sog Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gezahlt werden könnten, weil eine Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zwischenzeitlich vorliege und beim Kläger nach Auffassung des arbeitsamtsärztlichen Dienstes von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 als unzulässig verwarf, weil es sich bei der Mitteilung vom 3. November 2003 ...