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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.05.2012 - L 7 AS 52/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsakts. Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10. keine Anwendbarkeit auf Fälle des § 42 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Aufhebungsbescheid genügt auch dann dem Begründungserfordernis (§ 35 Abs 1 SGB 10), wenn die einzelnen Berechnungsschritte bei der Anrechnung von Einkommen fehlen.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 scheidet aus, wenn ein formell fehlerhafter Bescheid nach § 42 SGB 10 vorliegt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig, in dem er sich gegen eine Kostenentscheidung des Beklagten in einem Vorverfahren gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet.

Der 1966 geborene Kläger bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und anschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gelegentlich übte er eine geringfügige Beschäftigung aus, deren Einkommen abzüglich der Freibeträge auf die laufenden Leistungen angerechnet wurde. Soweit der Kläger mit den Anrechnungsmodalitäten nicht einverstanden war, führte er selbst ein Widerspruchsverfahren und erläuterte dabei dem Beklagten, wie seine Leistungen richtig berechnet werden müssten (vgl. z. B. Widerspruchsschreiben vom 7. April 2005, Blatt 35 und 36 Verwaltungsakte - VA -).

Ab Mai 2009 nahm der Kläger eine Aushilfstätigkeit beim Bestattungshaus D. bis zu einem Monatsverdienst von 400...

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