Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Widerspruchsverfahren gegen einen Altersrentenbescheid. Verfahrens- oder Formfehler. Kostenfolge
Leitsatz (amtlich)
1. Zur erforderlichen Begründung eines Rentenbescheides zählt auch die Mitteilung über die Berechnung der Entgeltpunkte als Kernbestandteil für die Berechnung der Rentenhöhe.
2. Ist ein Verfahrens- oder Formfehler nach § 41 SGB X geheilt worden, ist der Bescheid mangelfrei und kann nicht mehr an einem Fehler iS von § 42 SGB X leiden. Die Unbeachtlichkeit eines Verfahrens- oder Formfehlers nach § 42 SGB X vermag deshalb die Kostenfolge des § 63 Abs 1 S 2 SGB X nicht auszuschließen.
Orientierungssatz
Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie (z B des Sozialversicherungsrechts) aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein (vgl LSG Hamburg vom 22.1.2009 - L 3 R 17/08). Formell fehlerhaft ist die Begründung dann, wenn die Behörde die für sie subjektiv entscheidungserheblichen Umstände und Erwägungen nicht mitteilt.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 verurteilt, die der Klägerin in dem Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 14.08.2018 entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen einen Altersrentenbescheid streitig.
Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 29.06.2018 Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Die Beklagte be...