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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 07.09.2006 - L 3 KA 117/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsausschuss. keine Befugnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung. Auslauffrist für bisherigen Behandler im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Ein Zulassungsausschuss kann nicht die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung (hier: Ermächtigung zur Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung) anordnen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.9.2005 - L 3 KA 92/05 ER).

2. Dem bisherigen Behandler kann im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine Auslauffrist zur Beendigung bereits begonnener Therapien eingeräumt werden (vgl LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2004 - L 3 KA 238/04 ER)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 9) erteilten Ermächtigung.

Die Antragsteller sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene fachärztlich tätige Internisten, die in F. (Ldkrs. G.) in Gemeinschaftspraxis niedergelassen sind. Außerdem betreiben sie in H. (Ldkrs. G.) eine Zweigpraxis, die von der zu 1) beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung mit Bescheid vom 2. Februar 2005 genehmigt worden ist. Der Beigeladene zu 9) ist Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und internistische Onkologie und Leitender Arzt des Fachbereichs Hämatologie und Onkologie im I. in G.

Der Zulassungsausschuss J. für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erteilte ihm mit Beschluss vom 24. August 2005 (Bescheid vom 03. November 2005) mit Wirkung ab 01. Oktober 2005 die Ermächtigung (1.) zur Diagnostik, Therapie und Nachsorge bei hämatologischen/onkologischen Erkrankungen auf Überweisung von Vertragsärzten und (2.) zur Diagnose und Therapie auf sofortige Überweisung durch ermächtigte Ärzte des gleichen Krankenhauses, nur wenn dieses unmittelbar zur Abklär...

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