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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 16.11.2004 - L 3 KA 238/04 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Einräumung einer Übergangsfrist. Weiterführung von psychotherapeutischen Behandlungen

 

Orientierungssatz

Zur Einräumung einer Übergangsfrist bzgl der Weiterführung psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen einer vorläufigen Ermächtigung.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Einräumung einer Übergangsfrist zur Weiterführung psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen einer vorläufigen Ermächtigung.

Die Antragstellerin ist Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin. Sie behandelte in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 gesetzlich krankenversicherte Patienten im zeitlichen Umfang von insgesamt ca. 450 Stunden. Ihren im Dezember 1998 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lehnten der Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen und der Antragsgegner ab, weil die Antragstellerin keine ausreichenden Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen des sog. Zeitfensters gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V erbracht habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen und beantragte außerdem, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Ermächtigung zu erteilen. Das einstweilige Anordnungsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin “vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung„ erteilt hatte (Schreiben vom 14. Januar 2000).

Das SG Bremen gab der Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 12. April 2000 statt. Auf die Berufung des Antragsgegners hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersac...

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