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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 07.03.2017 - L 13 AS 336/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungs- und Leistungsklage. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für das Jahr 2016

 

Leitsatz (amtlich)

Eine allein mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe für das Jahr 2016 begründete Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO, da es bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums als fernliegend bezeichnet werden muss, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelbedarfe für das Jahr 2016 im Wege einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 11. November 2016 ist zulässig, insbesondere ist der für die Zulässigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 c) i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht. Auch wenn die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht beziffert haben, haben sie sich immerhin in der Beschwerdebegründung die Forderung d...

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