nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 30.04.2004; Aktenzeichen S 35 KA 1681/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 98,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Sozialgericht (SG) Hannover ordnete mit Beschluss vom 30. April 2002 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Honorarrückforde-rungsbescheide der Antragsgegnerin vom 29. November 2000 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 13. März 2001 sowie des weiteren Bescheides vom 14. Dezember 2001 an, hob die Vollziehung dieser Bescheide auf und ordnete außerdem an, dass die Antragsgegnerin dem Honorarkonto des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der ersten Instanz 14.208,34 EUR gut-schreibt. Nachdem die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen war, bean-tragte der Antragsteller am 02. Oktober 2002 bei dem SG, gegen die Antragsgeg-nerin wegen Nichtvornahme der Gutschrift ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR festzusetzen, hilfsweise bis zur Höhe von 1.000,00 EUR anzuordnen und ggf. festzusetzen. Das Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 vom Antragsteller für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin die Honorar-gutschrift erteilt hatte.
Unter dem 23. Mai 2003 hat das SG daraufhin die Erledigung des Verfahrens festgestellt und außerdem beschlossen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) zu treffenden Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Antragsgegnerin durch ihre unberechtigte Weigerung, der Verpflichtung aus dem Beschluss nachzukommen, die Kosten des Verfahrens verursacht habe.
Gegen den ihr am 17. Juni 2003 zugestellten ...