Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Zuweisung einer anderen Unterkunft. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistung. Grund- bzw Analogleistung. Unterkunft und Heizung. gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung. Auswahlermessen der Behörde. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum. Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs 2 SGG kann auch über Leistungen ergehen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen; unter Umständen kann die Behörde auch zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden.
2. § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG ermächtigt die Leistungsbehörde, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Geld- oder Sachleistung zu decken, wobei beide Leistungsformen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht, vermittelt § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum. Die Ermessensentscheidung hat die Umstände des Einzelfalls, die besondere Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und die Besonderheiten des AsylbLG zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Eine entsprechende (Auswahl-)Ermessensentscheidung über die Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist von der Leistungsbehörde auch bei Leistungsberechtigten nach § 2 Abs 1 AsylbLG jedenfalls dann zu treffen, wenn die betroffene Person eine Zuweisung einer anderen Unterkunft begehrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 35 SGB 12 gemäß § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG i...