Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. Praxis- und Zusatzbudget. Internist. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets bei hausärztlich und fachärztlich tätigen Internisten und die entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Honorarverteilungsmaßstab verstoßen unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 = BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 nicht gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Praxis- und Zusatzbudgets vorläufig abzurechnen und zu vergüten, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen vorläufig unter Zugrundelegung getrennter Honorarkontingente für hausärztlich und fachärztlich tätige Internisten zu vergüten. Für das Quartal III/97 errechnet sich bei getrennten Honorarkontingenten ein zusätzliches Honorar des Antragstellers von 19.087,99 DM.
Nach § 9 Abs 3 g Satz 1 des ab 01. Juli 1997 gültigen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) vom 31. Mai 1997 (abgedruckt in: Sonderbeilage zum Niedersächsischen Ärzteblatt 6/97) wird die nach Abzug bestimmter Leistungen verbleibende Vergütung (F-Vergütung) für bereinigte vertragsärztliche Leistungen gem den Regelungen der Anlage 3 zum HVM in Honorarkontingente für Fachgruppen aufgeteilt und verteilt. Die Fachgruppen ergeben sich aus § 1 Abs 1 der Anlage 3 zum HVM. Nach Nr 7 bilden die Fachärzte für Innere Medizin, Lungenärzte eine Fachgruppe.
Im Quartal III/97 waren i...