Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßbevollmächtigter. Doppelvertretung. Anzeige des Widerrufs einer Prozeßvollmacht
Orientierungssatz
Die abgegebene Erklärung eines Rechtsanwalts, daß der Kläger ihn jetzt mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe, ersetzt nicht die Anzeige des Widerrufs des bereits bevollmächtigten Anwalts.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt, daß ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wird.
Nach erfolglosem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat für ihn Assessor D vom VdK am 3. November 1995 Klage erhoben. Zugleich ist eine auf die Herren D, W und E lautende Prozeßvollmacht vom 2. November 1995 als Blatt 2 zu den Gerichtsakten gelangt.
Mit Schriftsatz vom 8. September 1997 haben sich die Rechtsanwälte L, K und A für den Kläger legitimiert. Eine vom Kläger unter dem 30. September 1997 unterzeichnete Prozeßvollmacht für diese Bevollmächtigten ist am 10. November 1997 als Blatt 150 zu den Gerichtsakten gelangt.
Zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1998 hat das Sozialgericht (SG) als Vertreter des Klägers sowohl den Assessor D vom VdK als auch die Rechtsanwälte L und Partner geladen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 1998 sind für den Kläger im Termin Assessor D und Rechtsanwalt K erschienen. Beide haben als Vertreter des Klägers einen übereinstimmenden Sachantrag gestellt. Erklärungen über das Erlöschen einer der vom Kläger erteilten Bevollmächtigungen sind von ihnen in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden.
In seinem Urteil vom 24. Februar 1998 hat das SG Assessor D u.w. als Prozeßbevollmächtigten zu 1.) und die Rechtsanwälte L u.w. als Prozeßbevollmächtigte zu 2.) im Rubrum aufgeführt. Beiden Bevollmächtigten ist das Urteil gegen Emp...