Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. einstweilige Anordnung
Orientierungssatz
1. Ausgehend von der Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs 5 VwGO gilt insoweit, daß sich vorgezogener Rechtsschutz vorrangig in den Formen des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 97 Abs 2 bis 4 SGG, 80 Abs 5 VwGO analog vollzieht, wenn die Rechtsposition des Betroffenen durch einen belastenden Verwaltungsakt nachteilig verändert worden ist, während in allen anderen Fällen, insbesondere dann, wenn die Erweiterung der bestehenden Rechtsposition erstrebt wird, in den Formen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs 1 VwGO analog vorzugehen ist.
2. Kommt dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu, ist der weitergehende Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Allerdings kommt er namentlich auch gegenüber einer Behörde in Betracht, die die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mißachtet, indem sie einen belastenden Verwaltungsakt trotz mangelnder Vollziehbarkeit gegenüber dem Betroffenen umsetzt (sog faktische Vollziehung). Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise liegen in der Regel erst dann vor, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt hat und die Behörde gleichwohl an dem eingeschlagenen Weg der sofortigen Vollziehung festhält.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Dezember 1990 laufendes vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bewilligt. Mit dem vorliegenden Antragsverfahren begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu veranlassen, dieses inzwischen eingestellte Altersgeld über den 30. November 1996 hinaus vorläufig weiter zu zahlen.
Aufgrund von Anhaltspunkten, daß der Antragsteller auch nach der Bewilligung vorzeitigen Altersgeldes weiterhin lan...