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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.01.2002 - L 4 KR 6/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis einer Krankenkasse auf das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug muss völlig klar und unmissverständlich sein.

2. Diese Unmissverständlichkeit setzt voraus, dass der Hinweis in der Zahlungsaufforderung auch für einen wenig aufmerksamen Leser geradezu "ins Auge" springt; ein kleingedruckter "freundlicher" Hinweis auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung genügt diesen Anforderungen nicht.

3. Liegen objektive Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Stundung vor, so ist die Krankenkasse gehalten, eine Stundung wenigstens summarisch zu prüfen; ansonsten treten die Rechtsfolgen des § 191 Nr 3 SGB 5 nicht ein.

Normenkette

SGB V § 191 Nr. 3

Verfahrensgang

SG Schwerin (Urteil vom 10.01.2001; Aktenzeichen S 4 KR 24/00)

Tatbestand

Streitig ist, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Ablauf des 15. Juli 1999 wegen nicht rechtzeitiger Zahlung von Beiträgen gemäß § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- (SGB V) geendet hat.

Der 1954 geborene Kläger betrieb ein selbständiges Transportunternehmen mit zeitweise bis zu fünf angestellten Arbeitnehmern. Seit 1996 konnte er zunehmend weniger im eigenen Unternehmen mitarbeiten und überließ die Geschäftsführung seiner Ehefrau Roswitha L. Im Herbst 1998 gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Mecklenburg-Vorpommern rückwirkend ab Februar 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente.

Nachdem er am 30. August 1999 sein Gewerbe auf seine Ehefrau übertragen hatte (wobei er angab, die Betriebsaufgabe sei Ende Februar 1999 erfolgt), wird ihm seit September 1999 weitergehend eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.

In seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer war der Kläger ab 1991 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Anspruch ...

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