Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. mehrtägige Klassenfahrt. Begriff der Klassenfahrt
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Begriff "Klassenfahrt" iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 handelt es sich nur um einen "Oberbegriff", der daher zB Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte - wenn sie nur mehrtägig sind - grundsätzlich mit umfassen kann.
2. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Ausgrenzung zu vermeiden, die bei einer Nichtteilnahme des Hilfeempfängers aufgrund der Nichtübernahme (der Kosten) durch den Grundsicherungsträger eintreten könnte.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für eine Schulfahrt des Klägers streitig; hierbei streiten die Beteiligten insbesondere darum, ob es sich bei der im September 2005 stattgefundenen Fahrt nach Rom um eine "mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) gehandelt hat.
Der ... 1987 geborene Kläger besuchte im September 2005 als Schüler der Jahrgangsstufe 13 das Goethe Gymnasium in R; unter anderem besuchte er einen Grundkurs Geographie. Zum damaligen Zeitpunkt war er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern nach den Vorschriften des SGB II.
Unter dem 16. August 2005 beantragte der Vater des Klägers, Gerd M, die Übernahme der Kosten für eine "Klassenfahrt" entsprechend einer beigefügten Rechnung in Höhe von 356,00 Euro. Er wies darauf hin, dass das Goethe Gymnasium R für die 13. Klassen eine Klassenfahrt durchführe, ...