Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Überschussanteile und Bewertungsreserve aus einer Kapitallebensversicherung bei Auszahlung während des Leistungsbezugs
Orientierungssatz
Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung sind bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Vermögen gem § 12 SGB 2 zuzuordnen und nicht gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 20 13 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung für April und Mai 2008 gewährter Leistungen wegen der Anrechnung des Auszahlungsbetrages aus einer Lebensversicherung als Einkommen streitig.
Die miteinander verheirateten, 1958 und 1948 geborenen Kläger bezogen erstmals ab dem 1. März 2005 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten und sodann - nach Unterbrechung des Leistungsbezuges - erneut ab dem 01. Oktober 2006.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 28. März 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2008 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 449,40 Euro (für die Klägerin 2 16,65 Euro, für den Kläger 232,75 Euro) unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Klägerin (Bescheid vom 16. April 2008).
Infolge des Bezuges einer Altersrente durch den Kläger ab Juni 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. ...