Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Grundsicherung für Arbeitssuchende und BAföG
Leitsatz (amtlich)
Kein Ausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3, 5 S. 1, §§ 9, 27, 34; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S. 3, Abs. 5 S. 1, Abs. 6; SGG § 130 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 4. August 2021 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher vorgesehener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020.
Die im Februar 1992 geborene Klägerin zog zum 1. Oktober 2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am ....2019 geborenen Tochter von E. nach A-Stadt. Seit dem 1. Oktober 2019 war die Klägerin als Studentin an der Universität A-Stadt im Studiengang M. eingeschrieben. Bei diesem Studiengang handelt es sich um einen viersemestrigen Masterstudiengang, der als Vollzeitstudium konzipiert ist.
Am 4. Oktober 2019 beantragte die Klägerin für sich, ihren nicht erwerbstätigen Ehemann und die gemeinsame Tochter die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Einnahmen hat die Familie nur aus Elterngeld in Höhe von 300 Euro und Kindergeld von 204 Euro. Für die Mietwohn...