Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Zulassungsentziehung. Ruhen der Zulassung als milderes Mittel. positive Prognoseentscheidung. Tatsachenvortrag
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Anordnung des Ruhens der Zulassung gemäß § 95 Abs 5 S 1 SGB V als milderes Mittel im Verhältnis zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs 6 S 1 und 3 SGB V bedarf es einer positiven Prognoseentscheidung des Zulassungsausschusses bzw des Berufungsausschusses; die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, obliegt in erster Linie dem MVZ.
2. Von einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine positive Prognoseentscheidung kann nicht allein aufgrund vagen, nicht durch überprüfbare Details unterfütterten Vortrags des MVZ ausgegangen werden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung.
Die Klägerin ist ab dem 1. April 2011 mit dem Praxisstandort R-Stadt, R-Straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Zugleich wurden ihr Anstellungsgenehmigungen für Herrn Dr. J. (Facharzt für Laborationsmedizin//Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie) und Herrn Professor Dr. Sch. (Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie) jeweils im Umfang von 40 Stunden/wöchentlich erteilt.
Die Klägerin wurde am 3. März 2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts R-Stadt eingetragen. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren und sind Herr Dr. K., A-Stadt...