Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Höhe der Verletztenrente. MdE-Bewertung. Herabsetzung der MdE. funktioneller Körperschaden. Verlust des linken Beins. Ausgleich durch prothetische Versorgung. Oberschenkelamputation. C-leg-Prothese
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gebrauchsvorteile durch die Anpassung eines C-Leg rechtfertigen nicht die Herabsetzung der MdE nach § 48 SGB 10.
2. Revision anhängig unter B 2 U 11/15 R
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Verletztenrente.
Der 1981 geborene Kläger erlitt am 2. Juli 1998 einen von der Beklagten anerkannten Schulunfall, der zu einem Verlust des linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Auf der Grundlage eines chirurgischen Gutachtens des Dr. G. vom 20. Oktober 1999 und eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. H. vom 18. Oktober 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. ab dem 26. August 1998.
In seinem Gutachten vom 9. Mai 2001 bewertete Dr. G. die Unfallfolgen des Klägers auf chirurgischem Fachgebiet weiterhin mit einer MdE von 60 v. H. Auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens des Dr. T. vom 3. Mai 2001 (Unfallfolgen: Zustand nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit Kontusionseinblutungen , postkontusionelles Syndrom, Phantomschmerz) unter Einschluss eines neuropsychologis...