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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.08.2016 - L 9 SO 41/15

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 30. Juli 2015 aufgehoben.

2. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 5. April 2011 und 8. März 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2011 bzw. 5. Juli 2012 und seines Teilabhilfebescheides vom 4. Juni 2015 verurteilt, bei der Bedarfsberechnung des Klägers auch für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 anstelle der Regelbedarfsstufe 3 den sich nach der Regelbedarfsstufe 1 ergebenen Betrag zu berücksichtigen.

3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistung) nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII - für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012.

Der 1985 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen B, G, aG, H und RF). Er ist körperlich und geistig schwerstbehindert, leidet u. a. an spastischen Paresen von Armen und Beinen und einer Wirbelsäulenskoliose. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater, der auch sein Betreuer ist, in einer Wohnung.

Ausweislich des Entwicklungsberichts 2016 der Lebenshilfe e.V. stellt sich sein Zustand bzw.- seine Lebensführung im Wesentlichen wie folgt dar: Er ist auf den Rollstuhl angewiesen, den er selbst nicht bewegen kann. Die Nahrungsaufnahme ist nur mit ständiger Unterstützung möglich. Er ist inkontinent. Zur Wortbildung ist er nicht fähig. Er äußert sich über Mimik und Gestik. Von sich aus kann er keinen Kontakt aufnehmen.

Fremden Personen ist er aufgeschlossener geworden und akzeptiert diese. Handlungsplanung bzw. Antrieb sind nicht erkennbar, Ausdauer keine od...

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