Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Rahmenfrist. Vorfrist. Erlöschensfrist. Verlängerung. Berücksichtigung von Pflegezeiten
Leitsatz (amtlich)
Die durch das SGB 3 eingeführten Verlängerungen der Rahmen-, Vor- und Erlöschensfrist im Interesse von Pflegepersonen werden allein durch Pflegezeiten nach dem SGB 11 ab dem 1.4.1995 und nicht durch eine zuvor nach dem BSHG oder SGB 5 geleistete Hilfe zur Pflege begründet.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1946 geborene Klägerin bezog vom 01. Juli 1992 bis zum 28. April 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 02. Januar 1995 Alhi. Ab dem 03. Januar 1995 meldete sie sich beim Arbeitsamt ab, um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter -- Frau A T -- zu betreuen. Die Beklagte hob daraufhin die Alhi-Bewilligung ab dem 03. Januar 1995 auf.
In der Zeit vom 03. Januar 1995 bis zum Tode der Schwiegermutter am 31. Januar 1997 übernahm die Klägerin deren Pflege. Ihre Schwiegermutter erhielt bis zum 31. März 1995 Pflegegeld von der AOK Rostock gemäß § 53 SGB V sowie Hilfe zur Pflege gemäß § 68, 69 BSHG von der Hansestadt R und ab dem 01. April 1995 Leistungen von der Pflegeversicherung in Höhe von 1.300,-- DM monatlich. Mit Bescheid vom 20. März 1995 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin mit, daß bei ihr ab dem 01. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege vorliegen würden und sie berechtigt sei, freiwillige Beiträge für Pflegepersonen gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu entrichten. Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. März 1995 entrichtete die Klägerin daraufhin freiwillige Beiträg...