Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.02.2000 - L 2 AL 52/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfeanspruch. Rahmenfrist. Vorfrist. Erlöschensfrist. Verlängerung. Berücksichtigung von Pflegezeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die durch das SGB 3 eingeführten Verlängerungen der Rahmen-, Vor- und Erlöschensfrist im Interesse von Pflegepersonen werden allein durch Pflegezeiten nach dem SGB 11 ab dem 1.4.1995 und nicht durch eine zuvor nach dem BSHG oder SGB 5 geleistete Hilfe zur Pflege begründet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2001; Aktenzeichen B 7 AL 16/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Die 1946 geborene Klägerin bezog vom 01. Juli 1992 bis zum 28. April 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 02. Januar 1995 Alhi. Ab dem 03. Januar 1995 meldete sie sich beim Arbeitsamt ab, um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter -- Frau A T -- zu betreuen. Die Beklagte hob daraufhin die Alhi-Bewilligung ab dem 03. Januar 1995 auf.

In der Zeit vom 03. Januar 1995 bis zum Tode der Schwiegermutter am 31. Januar 1997 übernahm die Klägerin deren Pflege. Ihre Schwiegermutter erhielt bis zum 31. März 1995 Pflegegeld von der AOK Rostock gemäß § 53 SGB V sowie Hilfe zur Pflege gemäß § 68, 69 BSHG von der Hansestadt R und ab dem 01. April 1995 Leistungen von der Pflegeversicherung in Höhe von 1.300,-- DM monatlich. Mit Bescheid vom 20. März 1995 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin mit, daß bei ihr ab dem 01. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege vorliegen würden und sie berechtigt sei, freiwillige Beiträge für Pflegepersonen gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu entrichten. Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. März 1995 entrichtete die Klägerin daraufhin freiwillige Beiträg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren