Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7. erneute Wohnungshilfe gem § 41 SGB 7. behinderungsbedingter Mehraufwand. anerkennenswerter Grund. familiäre Situation. Wohnungswechsel. Eigenheim. Miteigentum der Ehefrau. sozial-familiäre Beziehung: Lebensgefährte der Ehefrau und nicht eheliche Kinder. Grundrecht gem Art 11 GG. eheliches Zusammenleben. Grundrecht gem Art 6 Abs 1 GG
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB 7.
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Wohnungshilfe erschöpft sich nicht in einer einmaligen Hilfe.
2. Zu den anerkennenswerten Gründen eines erneuten Wohnungswechsels (vgl BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 22/02 R = BSGE 91, 78-83 = SozR 4-2700 § 41 Nr 1).
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. April 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf erneute Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII für die Zeit ab dem 1. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. Die Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Wohnungshilfe in Form von behinderungsbedingten Mehraufwendungen für ein errichtetes Wohnhaus in W..
Der 1967 geborene Kläger, der nach wie vor mit seiner Ehefrau J. verheiratet ist, war seit 1983 als Forstwirt in B. beschäftigt. Mit Urteil vom 23. Juli 2004 verurteilte das LSG Baden-Württemberg die Beklagte, einen Zustand nach Meningoencephalitis mit schwerem Durchgangssyndrom als Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 3102 der...