Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. ruhendes Beschäftigungsverhältnis am 30.6.1990 wegen Krankheit. Versorgungszusage
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt ua davon ab, ob der Versicherte zum "Stichtag" 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tatsächlich beschäftigt war (sachliche Voraussetzung). Hierbei kommt es auf die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit an. Das Vorliegen eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisse (hier wegen Krankheit) genügt nicht (vgl BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R und BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 12/04 R).
2. Nach Eintritt des entsprechenden Leistungsfalles (hier: Erwerbsunfähigkeit bzw Invalidität 1987 bzw 1988) kann ein Versicherter nicht mehr darauf vertrauen, dass er sozusagen im Nachhinein in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen wird.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Der ... 1936 geborene Kläger erwarb nach entsprechendem Hochschulstudium an der Universität R am 20. Juli 1960 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonoms. Am 16. September 1966 erhielt der Kläger ferner von der Universität R - ingenieurökonomische Fakultät die staatliche Attestation auf dem Gebiet "Anwendung der Mathematik in der Ökonom...