Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Bewertung. Restless-Legs-Syndrom. keine erhöhte Tagesmüdigkeit oder psychische Folgeerscheinungen. schwacher Einzel-GdB von 20
Orientierungssatz
Beim Restless-Legs-Syndrom (RLS) kommt ein höherer als ein schwacher Einzel-GdB 20 nur dann in Betracht, wenn Schlafstörungen zu erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen - wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit oder sogar depressiven Stimmungen - führen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 29. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Gegenüber der 1961 geborenen Klägerin war mit Bescheid vom 10. September 2014 ab dem 3. Juli 2014 ein GdB von 40 festgestellt worden. Folgende Behinderungen fanden dabei Berücksichtigung:
- Schwerhörigkeit, Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (30)
- Ohrgeräusche (20)
- chronische Magenschleimhautentzündung (10)
- Lungenfunktionsstörung (10)
- wiederkehrende Harnwegsinfekte (10)
- Allergien, Hautveränderungen (10).
Die Klägerin stellte am 21. Dezember 2016 einen Änderungsantrag unter Hinweis auf ein hinzugetretenes Asthma sowie ein Restless Legs-Syndrom (RLS). Beigefügt war dem Antrag ein Arztbrief des Facharztes für u. a. Lungenheilkunde Dr. S. vom 7. November 2016, in welchem ein Asthma bronchiale (Pollen) diagnostiziert wurde ohne Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung.
Die vom Beklagten angehörte Allgemeinmedizinerin Dr. L. berichtete am 4. Januar 2017 über ein Bronchialasthma, vorwiegend in der Pollenz...