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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 08.02.2023 - L 5 U 10/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. Tätlichkeit eines Mitschülers im Schulraum außerhalb des Schulunterrichts. anschließender privater Musikunterricht in der Schule

 

Orientierungssatz

Ein Schüler, der nach Beendigung des lehrplanmäßigen Unterrichts mit anderen Instrumentalschülern in seinem Klassenraum auf den Beginn seines privaten Musikunterrichts wartete und von einem seiner Mitschüler verletzt wird, steht mangels Vorliegens des schulischen Verantwortungsbereichs nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.01.2024; Aktenzeichen B 2 U 64/23 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Schulunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Der am 23. Januar 2002 geborene Kläger besuchte im März 2014 die 7. Klasse der E. Internationale Schule A-Stadt. Die Schule ist ein staatlich anerkanntes Gymnasium in privater Trägerschaft. Das monatliche Schulgeld dieser Schule betrug im Jahre 2014 für diese Klasse 200,00 €. Der damals 12-jährige Kläger war seit dem 5. Schuljahr Mitglied der Bläsergruppe seiner Schule, die von dem Zeugen M. S., einem staatlich geprüften Musiklehrer, betreut wurde. Der Zeuge S. wurde u. a. stundenweise als Honorarkraft für die Erteilung von Musikunterricht durch die Schule damals beschäftigt. Am 22. September 2014 wartete der Kläger nach dem Ende des Lehrplanunterrichts ab 15:00 Uhr gemeinsam mit anderen Instrumentals...

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