Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget. keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift
Orientierungssatz
Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 aF (§ 44 SGB 3 nF) dar, sodass eine Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget nicht erfolgen kann.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkosten wegen der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante.
Die 1957 geborene Klägerin, gelernte Erzieherin, nahm zum 01. März 2010 eine auf ein Jahr befriste Arbeitsgelegenheit mit Entgelt beim Arbeitslosenverband Deutschland Kreisverband Uecker-Randow e. V. auf. Zuvor hatte sie am 24. Februar 2010 einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Fahrkosten zwischen ihrem Wohnort A-Stadt und dem Tätigkeitsort B-Stadt gestellt. Nach ihren Angaben beträgt die einfache Fahrstrecke 9 km.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 lehnte das Jobcenter D-Stadt, Rechtsvorgänger des Beklagten (nachfolgend nur: Beklagter) den Antrag ab, weil die Förderung die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetze. Bei der Arbeits...