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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 26.09.2019 - L 9 AY 3/19 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Grundleistung. Fortschreibung der Geldbeträge. fehlende Bekanntgabe durch das BMAS

 

Leitsatz (amtlich)

Aus § 3 Abs 4 AsylbLG (ab 1.9.2019: § 3a Abs 4 AsylbLG) folgt unmittelbar ein höherer Leistungsanspruch, der nicht etwa deshalb entfällt, weil das BMAS die nach § 3 Abs 4 S 3 AsylbLG vorgesehene Bekanntmachung der Fortschreibung unterlassen hat. Ihr kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2019 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. vorläufig für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum 31. August 2019 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 290 € und für den Antragsteller zu 4. unter Berücksichtigung eines möglichen Regelsatzes in Höhe von 254 € zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten aller Antragsteller für beide Rechtzüge zu erstatten.

Allen Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, für beide Rechtszüge bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und daraus folgende weitere Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Antragsteller sind jordanische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4.. Sie reisten gemeinsam aus Jordanien mittels eines von der tschechischen Botschaft in Amman ausgestellten Visums im August 2018 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr am 28. August 2018 gestellter Asylantrag wurde mit Beschei...

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