Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Pflegekasse durch einstweiligen Rechtsschutz, geänderte Pflegesätze festzusetzen
Orientierungssatz
1. Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, der Pflegekasse vorläufig zu untersagen, geänderte Pflegesätze festzusetzen, solange ein existenter Schiedsspruch zur Höhe des Pflegesatzes nicht gerichtlich aufgehoben worden ist.
2. Bei der Schiedsstelle nach § 76 SGB 11 handelt es sich um eine Verwaltungsstelle, die den Schiedsspruch als Verwaltungsakt erlässt. Wird der Schiedsspruch angefochten, so überprüft das zuständige Landessozialgericht lediglich, ob der Schiedsspruch sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle hält.
3. Ein ergangener Schiedsspruch wird nach Außen und im Sinne einer Selbstbindung für die Schiedsstelle wirksam, wenn er schriftlich mit Unterschrift des Vorsitzenden bekannt gegeben wird. Die Schiedsstelle kann ab diesem Zeitpunkt die ergangene Entscheidung nicht mehr selbst revidieren.
4. Damit ist es der Pflegekasse dauerhaft verwehrt, eine erneute Entscheidung zu treffen, solange der ergangene Schiedsspruch existiert.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es vorläufig untersagt, in ihrem Verfahren 06/09 erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin in ihrem die Antragstellerin betreffenden Schiedsverfahren mit dem Geschäftszeichen 06/09 erneut verhandeln und entscheiden kann, wobei die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dem stünde eine allerdings lediglich als "Ergebnisprotokoll" bereits am 11. November 2009 ergangene Entscheidung der Ant...