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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15.05.2017 - L 8 AS 170/15 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.01.2020; Aktenzeichen B 10 ÜG 15/19 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts

Neubrandenburg vom 10. März 2015 nebst Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren.

Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 kam es um 13:32 Uhr zum Aufruf der Sache.

Im Sitzungsprotokoll heißt es nach Aufnahme der Anträge:

"Die Sitzung wird um 13:46 Uhr geschlossen. Eine Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages.

Nach Wiederaufruf der Sache wird im Namen des Volkes folgendes

Urteil

durch Verlesen des Tenors verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr geschlossen."

In der Sache begehrt die Klägerin festzustellen, dass der Beklagte die Zusicherung zu einem von der Klägerin angestrebten Umzug im Sinne von§ 22 Abs. 4 SGB II zu Unrecht abgelehnt hat, wobei das Rechtsschutzbedürfnis auf Klägerseite in den Kosten für das Widerspruchsverfahren gesehen wird.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2015 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Sozialgericht habe am 10. März 2015 eine mündliche Verhandlung dur...

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