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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 10.04.2019 - L 12 SF 52/17 EK AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

SF, AR, JE

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 1200 € für die unangemessene Dauer einer von ihr bei dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: L 8 AS 170/15 NZB).

In dem der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Verfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern legte die Klägerin am 23. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen die vom Sozialgericht (SG) Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 (Az.: ) nicht zugelassene Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ein. Grundlage des Urteils war eine am 20. September 2011 vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides der dortigen Beklagten im Hinblick auf eine Zusicherung zum Umzug in eine bestimmte Wohnung begehrte. Darüber hinaus hatte die Klägerin zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom SG Neubrandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 zurückwiesen worden war. Eine gegen diesen Beschluss und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegte Beschwerde beim LSG Mecklenburg-Vorpommern blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage wurde von der Klägerin nicht begründet. Das SG Neubrandenburg wies, nachdem es erfahren hatte, dass die Klägerin zum 1. Juli 2012 in eine andere neue Wohnung umgezogen war, unter anderem darauf hin, dass die Klage unzulässig sein dürfte. Auch ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellun...

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