Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. selbst genutztes Hausgrundstück. grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Straßenbaubeiträgen. Selbsthilfeobliegenheit. Nichtbeantragung von Stundung oder Erlass
Orientierungssatz
1. Straßenbaubeiträge sind grundsätzlich im Monat ihrer Fälligkeit als Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
2. Dem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten steht nicht entgegen, dass sich der Leistungsberechtigte nicht um einen Erlass oder eine Stundung des Straßenbaubeitrages bemüht hat (entgegen LSG Erfurt vom 14.3.2013 - L 9 AS 1302/10).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Antragsgegner den gegen die Antragstellerin für ihr selbstgenutztes Hausgrundstück festgesetzten Straßenbaubeitrag nach § 22 SGB II vorläufig zu übernehmen hat.
Die 1953 geborene Antragstellerin bewohnt allein das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück W.-weg 22 in A-Stadt. Sie verfügt über kein Einkommen und steht im laufenden SGB II-Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 27. November 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2018, 1. März 2018, 13. März 2018 und 4. Juni 2018 für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 Arbeitslosengeld II bewilligt, u. a. für März 2018 489,02 € (= 416 € Regelbedarf + 9,57 € Mehrbedarf für Warmwasserzeugung + 63,45 € Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der im März 2018 fälligen Trink- und Abwassergebühren).
Mit Heranziehungsbescheid vom 27. Dezember 2017 setzte das Amt Dorf Mecklen...