Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12. Vergütungsvereinbarung. wirtschaftliche Angemessenheit der Vergütung. Durchführung eines externen Vergleichs. fehlende Vorlage einer Vergleichsliste durch den Sozialhilfeträger
Leitsatz (amtlich)
Trotz eingeschränkter Amtsermittlungspflichten hat die Schiedsstelle im Schiedsverfahren Mitwirkungspflichten der Beteiligten konkret abzufordern.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII, mit welchem gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI für ein von ihm betriebenes Pflegeheim festgesetzt worden sind.
Der Antragsteller betreibt seit dem 19. Dezember 2019 eine im Sinne des § 9 SGB XI nach Landesrecht nicht geförderte und nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 57 Plätzen. Die Beteiligten schlossen am 11./13. Dezember 2019 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ab. Hinsichtlich der Investitionskosten kam keine Vereinbarung zustande. Der Antragsteller begehrte Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 17,20 Euro pro Tag und Platz, während der Antragsgegner einen Investitionsbetrag in Höhe von 14,78 Euro anbot. Schließlich verwies der Antragsgegner auf einen externen Vergleich von 101 nicht geförderten Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, welcher rechnerisch einen durchschnittlichen Investitionsbetrag in Höhe von 14,17 Euro pro Tag und Platz ergebe.
Am 13. Januar 2020 stellte der Antragsteller einen Schiedsstellenantrag.
Er hat in der mündlichen Verh...