Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht. Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rückbuchung durch die Bank auf das Konto des Rentners
Orientierungssatz
Bei einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, handelt es sich nicht um eine wirksam entreichernde Verfügung. Ein Rentenversicherungsträger kann daher von einem Dritten nicht die Erstattung von Rentenleistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers abgebucht hat, wenn die Bank des Verstorbenen den entsprechenden Betrag bereits zurückgebucht hat (vgl im Ergebnis LSG Mainz vom 13.5.2015 - L 4 R 466/14 = juris RdNr 22ff).
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 757,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zur Rückforderung einer überzahlten Rente eine über 757,87 Euro hinausgehende Erstattung verlangt.
Die am 00. Februar 19XX geborene St. bezog von der Beklagten eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1.470,91 Euro. Die Rente wurde auf das Konto mit der Nr. … überwiesen, das von der Postbank, einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, auf Frau St. Namen geführt wurde.
Frau St. lebte in einer von ihr angemieteten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Hamburg,. Der monatliche Mietzins betrug im...