Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Schiffselektronik Rostock
Orientierungssatz
Beim VEB Schiffselektronik Rostock handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, da bei ihm eine massenhafte, standardisierte Fertigung von Sachgütern iS des fordistischen Produktionsmodells nicht vorlag. Es handelte sich hierbei auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech), Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger erwarb am 21. Juli 1978 nach einem Studium der Fachrichtung “Ingenieurökonomie des Maschinenbaus„ an der W.-P. - Universität R.(DDR) den Hochschulabschluss eines Diplom - Ingenieurökonoms. ...