Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz
Orientierungssatz
1. Das SGB 2 schreibt in § 41 Abs. 1 S. 4 die abschnittsweise Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung vor. Deshalb hat eine insoweit ergangene Entscheidung keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte.
2. Voraussetzung eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 14. 2. 2013, B 14 AS 48/12 R).
3. Eine Vollkostenernährung ist vom Regelbedarf gedeckt. Muss der Betroffene wegen einer bestehenden Laktoseintoleranz auf den Verkehr laktosehaltiger Lebensmittel verzichten, so entsteht allein dadurch kein erhöhter Kostenaufwand. Bei laktosefreier Ernährung drohen keine Mangelerscheinungen.
4. Die Mehrbedarfsempfehlungen sehen bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät vor.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Laktoseintoleranz.
Der 1966 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 16. Mai 2011 beantragte er beim Beklagten erstmals die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Dazu legte er ein ärztliches Sch...