Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlicheitsprüfung. Zielfeldregress. Verordnungsjahr 2006. Ermächtigungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines Regresses für eine Zielwertüberschreitung ist die Rechtslage in dem Zeitraum, der Gegenstand der Prüfung war.
Die Festsetzung eines Zielfeldregress darf nach dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Demokratiegebot nur aufgrund einer formell-gesetzlichen Ermächtiungsgrundlage erfolgen. Eine sich allein aus untergesetzlichen Vorschriften ergebende Befugnis zum Regress reicht nicht aus.
Eine gesetzliche Grundlage für Zielfeldregresse ergab sich nicht aus § 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB V oder § 84 Abs. 7 Satz 1 bis 3 SGB V. Eine ausreichende Ermächtigung wurde erst mit dem zum 1. Mai 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorung (AVWG) durch § 84 Abs. 4a, 7a SGB V für das Kalenderjahr 2007 geschaffen.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Hamburg vom 25.11.2015 - L 5 KA 45/14, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGB V §§ 12, 2 Abs. 1 S. 1, § 106 Abs. 2 Nr. 2 S. 4, § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 3, 4a, 7a; BGB § 134; GG Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 S. 1, Art. 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Regress aufgrund einer Zielfeldprüfung für das Verordnungsjahr 2006.
Die Klägerin war im Streitjahr als Berufsausübungsgemeinschaft von Fachärzten...