Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage. Erlass eines Abhilfebescheids und Mitteilung hierüber durch die Behörde an das Gericht. kein (konkludentes) Anerkenntnis
Orientierungssatz
1. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es folgt aus der Dispositionsmaxime der Beklagten, den Rechtsstreit zu beenden und muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden.
2. Weder der Erlass des mit einer Untätigkeitsklage begehrten Bescheids noch die Mitteilung hierüber durch die Behörde an das Gericht stellen ein konkludentes Anerkenntnis dar.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 10.10.2017; Aktenzeichen B 12 KR 3/16 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 2 KR 427/11 nicht beendet ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Verfahren vor dem Sozialgericht (S 2 KR 427/11) beendet ist.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war eine Untätigkeitsklage. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte mit zwei Bescheiden gegenüber dem Kläger zunächst Beiträge zur Krankenversicherung festgesetzt und sodann das Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt hatte. Den hiergegen gerichteten Widersprüchen half sie ab, den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten der Widerspruchsverfahren lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 ab. Hiergegen...