Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikostrukturausgleich. Kalenderjahr 1994. Nachzahlung auf zustehenden RSA. Verzugszinsen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Höhe des Risikostrukturausgleichs (RSA) für das Kalenderjahr 1994 einer Innungskrankenkasse.
2. Wird der vom Bundesversicherungsamt festgesetzte Ausgleichsbetrag verspätet an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt, sind Verzugszinsen zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Krankenkasse auf den ihr zustehenden RSA nachträglich noch ein Betrag zugebilligt wird.
3. Die §§ 266, 267 SGB 5 in ihrer hier maßgeblichen Fassung sind jedenfalls, soweit dort Regelungen über den RSA für 1994 getroffen werden, nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist zum einen streitig, ob die durch das Bundesversicherungsamt vertretene Beklagte der klagenden Innungskrankenkasse für das Kalenderjahr 1994 einen höheren Ausgleich aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) als von 10.093.891,66 DM zuzubilligen hat; zum anderen, ob die Klägerin an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Verzugszinsen in Höhe von 4.699,00 DM zahlen muss.
Durch die der Klägerin am 07. Dezember 1995 zugegangene "Berechnung des vorläufigen Jahresausgleichs nach § 25 des Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1994" des Bundesversicherungsamts vom 04. Dezember 1995 wurde ihr Ausgleichsanspruch vorläufig mit 9.465.325,68 DM berechnet. Da die Klägerin auf den Ausgleichsanspruch für das Kalenderjahr 1994 bereits monatliche Abschlagzahlungen in Höhe von 12.541.033,58 DM erhalten hatte, verlangte das Bundesversicherungsamt von ihr einen "Ausgleichsbetrag RSA" von 3.075.707,90 DM zurück und bat unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 2 RSAV daru...