Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeld. Ausschlussfrist. Fristversäumnis. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Kurzarbeitergeld ist nach § 325 Abs. 3 SGB II für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Wegen des Charakters als Ausschlussfrist kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
2. Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko. Pandemiebedingt gelten dabei auch keine anderen Bewertungsmaßstäbe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist aufgrund der Ausschlussfrist nicht möglich.
3. § 324 Abs. 1 ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anwendbar, da dieses erst nachträglich beantragt wird.
4. Der Ablauf der Frist kann im Einzelfall unerheblich sein, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Versäumung der Ausschlussfrist gerechtfertigt ist.
5. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Behörde nicht von ihrer ständigen Übung abgewichen ist.
Normenkette
SGB II § 325 Abs. 3, § 234 Abs. 1; SGG § 67
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für den Monat Mai 2020.
Die Klägerin betreibt einen Imbiss in H. in der Rechtsform einer GmbH. Am 26. März 2020 zeigte die Klägerin der Beklagten Kurzarbeit für die Monate März bis Dezember 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit mit Änderungskündigungen vom 9. März 2020 von 40 Stunden wöchentlich auf 30 Stunden zu reduzieren und begründete dies mit der Corona-Pandemie, da die Kunden aufgrund d...