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LSG Hamburg Urteil vom 14.01.2009 - L 1 KR 38/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Versorgungsbezug. Leistung der betrieblichen Altersvorsorge

 

Orientierungssatz

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 gehört auch eine Rente, die ein früherer Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung als zusätzliche Versicherungsleistung bei vorzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Bezugsberechtigte die Prämienzahlungen zur Versicherung zum Teil oder ganz allein und freiwillig getragen hat (vgl ständige Rechtsprechung BSG ua vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R).

 

Tatbestand

Streitig ist (noch) die Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der 1954 geborene Kläger ist Journalist und seit dem 28. April 1983 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 10. August 1981 schloss die Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH, für die er seinerzeit im Rahmen eines freiberuflichen Honorarvertrages tätig war, als Versicherungsnehmerin eine Versicherung für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten bei dem Versicherungskonsortium A. Lebensversicherungs-AG, C. Lebensversicherung Aktiengesellschaft und G. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ab (Versicherungsschein Nr. X.). Im Versicherungsschein ist u.a. ausgeführt: "Der Verlag ist verpflichtet, die vom Redakteur zu zahlenden und an seinem Gehalt einbehaltenen Beitragsanteile im Namen und für Rechnung des Redakteurs über das Versorgungswerk P. GmbH an die Vertragsgesellschaften abzuführen.". Die Versicherungsprämien entrichtete der Kläger allein. Mit Nachtrag 1 ...

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