Entscheidungsstichwort (Thema)
soziagerichtliches Verfahren. Verwaltungsakt. Ablehnung der Arbeitsvermittlung. Aufforderung zur Antragstellung auf Rehabilitationsleistung. Anfechtungsklage. Wegfall des Rechtsschutzes. Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Bei der Ablehnung einer bestimmten Vermittlung - sowie bei der Aufforderung, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, handelt es sich um Verwaltungsakte.
2. Über eine beantragte Aufhebung der Verwaltungsakte ist nicht mehr zu entscheiden, wenn der Kläger den beantragten gerichtlichen Rechtsschutz (hier: Wegfall des Systems der Arbeitslosenhilfe) nicht mehr benötigt; die Anfechtungsklage ist unzulässig.
3. Zur Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gem § 131 Abs 1 S 3 SGG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Jurist zu vermitteln bzw. ihn als geeignet für die Vermittlung als Jurist zu führen, sowie die Rechtmäßigkeit ihrer an den Kläger gerichteten Aufforderung, ein Rehabilitationsverfahren durchzuführen.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zum Aktz. L 5 AL 100/04 Bezug genommen.
Das SG hat durch Urteil vom 5. September 2002 die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Klage, soweit sie gegen die Feststellungen der Frau Dr. S und d...