Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes im Beitrittsgebiet. Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung. Härteregelung
Orientierungssatz
1. Ein Opferentschädigungsanspruch kann bei einer Schädigung im Beitrittsgebiet am 15.4.1990 auch nicht aus § 10 S 2 iVm § 10a Abs 1 S 1 OEG hergeleitet werden, wenn der Gesundheitsschaden - hier funktionelle Einäugigkeit - keine Schwerbeschädigung bedingt. Dieses Ergebnis erfährt keine Änderung über die Härteausgleichsregelung des § 89 BVG.
2. Das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG erfordert nicht, die volle Anwendbarkeit des OEG auf Gewalttaten zu erstrecken, die vor dem Beitritt der neuen Bundesländer, insbesondere auch nach der Öffnung der Grenzen der DDR im November 1989, auf jenem Gebiet an Personen (Bürgern der alten Bundesländer, anderen Personen oder Bürgern der DDR) verübt worden sind. Da § 10 S 1 OEG den vollen Entschädigungsschutz grundsätzlich nur auf nach dem Inkrafttreten des OEG (16.5.1976) erfolgte Gewalttaten im Geltungsbereich des alten Bundesgebiets erstreckt und im übrigen für die dort seit Bestehen der Bundesrepublik (23.5.1949) bis 15.5.1976 geschehenen Gewalttaten Entschädigung nur nach der Härteregelung des § 10a OEG vorsieht, ist es nur konsequent, daß der Gesetzgeber im EinigVtr für die Zeit ab 3.10.1990 bzw. für die Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in bezug auf im Beitrittsgebiet erfolgte Taten eine - weitgehend sachgleiche Regelung getroffen hat.
3. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland war auch nicht aus Art 11 Abs 1 GG verpflichtet, den Schutz des OEG auf diejenigen Personen zu erstrecken, die in den alten Bundesländern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und bei Besuchen in der DDR, insbesondere nach der Öffnung der Grenzen, Opfer einer Gewalttat ...