Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie bei Nichtanwendung des Verfahrens nach den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Orientierungssatz
Das Verfahren nach den auf § 75 Abs 7 SGB 5 beruhenden Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht selbständig neben dem Stichprobenverfahren nach § 136 Abs 2 S 1 SGB 5 und lässt das Recht der Kassenärztlichen Vereinigung zum Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie nach den Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts unberührt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie (Sonographie-Genehmigung).
Der Kläger ist Urologe und in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte erteilte ihm im Zusammenhang mit seiner Niederlassung zur vertragsärztlichen Versorgung in 1991 durch Bescheid vom 23. Dezember 1991 die Sonographie-Genehmigung. Dabei behielt sie sich vor, die Genehmigung unter anderem für den Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen zu widerrufen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 auf, zur Qualitätskontrolle im Quartal IV/2004 se...