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LSG Hamburg Urteil vom 05.07.2017 - L 4 AS 262/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von einem Dritten geleisteter Zahlungen als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten

 

Orientierungssatz

1. Die von einem Dritten geleistete Zahlung setzt zu deren Anrechnung als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 SGB 2 voraus, dass der wertmäßige Zuwachs dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt.

2. Zuwendungen, mit denen ein Dritter einspringt, weil der Grundsicherungsträger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Träger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.

3. Steht nicht beweisbar fest, dass die erhaltene Zahlung vom Grundsicherungsberechtigten zurückzuzahlen ist, so ist sie als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB 2 auf die Leistung des Grundsicherungsträgers anzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen B 14 AS 315/17 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte zu Gunsten der Klägerin die Kosten einer Betriebs- und Heizkostennachzahlung aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.

Die 1977 geborene Klägerin bewohnt als Mieterin seit 2009 eine im Eigentum ihrer Eltern stehende Eigentumswohnung. Sie bezieht auch hierfür vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 übermittelte der Vater der Klägerin dieser eine Betriebskostenabrechnung (Heizkosten und sonstige Betriebskosten) für das Jahr 2010, aus welcher sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.037,45 EUR ergab, zu zahlen bis 28. Februar 2012. Die Klägerin bat den Beklagten wenig später um Übernahme dieses Betrages. Da die Klägerin dem Ansinnen des Bekla...

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