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LSG Hamburg Urteil vom 02.06.1999 - L 3 RA 37/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrentenanspruch bei zivilrechtlicher Abrede auf Unterhaltsverzicht nach dem Tode des Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente setzt nicht voraus, daß die Unterhaltspflicht des Versicherten auf seine Erben übergeht. Eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Versicherten, wonach die geschiedene Ehefrau für die Zeit nach dem Tode des Versicherten auf Unterhalt verzichtet, berührt den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen B 4 RA 66/99 R)

 

Tatbestand

Im Streit ist der Anspruch der Beigeladenen auf Gewährung von Geschiedenen-Witwenrente sowie die Berechtigung der Beklagten zur nachträglichen Kürzung der der Klägerin ursprünglich in voller Höhe bewilligten Witwenrente.

Die im Jahre 1935 geborene Klägerin ist die Witwe des ... 1912 geborenen und ... 1984 verstorbenen Versicherten ...

Dieser war in erster Ehe seit 1941 mit der 1915 geborenen Beigeladenen verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 1966 geschieden. Im August 1968 heiratete der Versicherte die Klägerin.

Im Hinblick auf die Scheidung hatten die Beigeladene und der Versicherte am 6. Juli 1966 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, nach welchem der Beigeladene u.a. ein Grundstück übertragen wurde und der Versicherte sich verpflichtete, ihr bis zu seinem Tode monatlichen Unterhalt in Höhe von 850,00 DM zu zahlen.

Die Beigeladene hat nicht wieder geheiratet. Sie erhielt vom Versicherten durchgehend Unterhalt in Höhe von zuletzt 1.350,00 DM/Monat.

Der Versicherte war seit 1971 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Hamburg. Ab 1. Oktober 1980 bezog er von diesem eine Altersrente. Darüber hinaus erhielt er von der Beklagten Alters...

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