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LSG Hamburg Beschluss vom 29.08.2011 - L 2 AL 23/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem § 153 Abs 4 SGG. Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als Jurist während des Arbeitslosenhilfebezugs. fehlende gerichtlich überprüfbare Ablehnungsentscheidung. fehlendes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Vermittlung nach Einführung SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Zur Entscheidung über die nach Zurückverweisung durch das BSG erneut anhängige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem § 153 Abs 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

2. Ein Anspruch auf Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als Jurist kann nicht zuerkannt werden, wenn eine gerichtlich überprüfbare Ablehnungsentscheidung noch nicht vorliegt, nachdem die Teilnahme an einer ärztlichen bzw psychologischen Eignungsuntersuchung verweigert wurde, und zudem die zweite juristische Staatsprüfung nach gesundheitsbedingtem Abbruch der Referendarausbildung nicht abgelegt wurde.

3. Zum fehlenden berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer entsprechenden Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt, soweit Ablehnungsbescheide nach Abschaffung des Systems der Arbeitslosenhilfe und Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 auch keine Rechtswirkung mehr entfalten könnten und sich zwischenzeitlich erledigt hätten.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2714/12)

BSG (Beschluss vom 13.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 117/11 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision v...

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